Energieausweis bei Verkauf und Vermietung

Drei Momente sind entscheidend: die Anzeige, die Besichtigung und der Vertragsabschluss. Wer einen davon verpasst, riskiert ein Bußgeld.

5 Minuten Lesezeit

Moment 1: Die Immobilienanzeige

Sobald Sie in einem kommerziellen Medium inserieren, müssen Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Anzeige stehen. Das setzt voraus, dass der Ausweis bereits vorliegt.

  • Art des Energieausweises – Verbrauchs- oder Bedarfsausweis
  • Der Energiekennwert
  • Wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • Energieeffizienzklasse

Moment 2: Die Besichtigung

Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis unaufgefordert vorzulegen – als Original oder Kopie, auch digital. Findet keine Besichtigung statt, muss er unverzüglich vorgelegt werden, sobald der Interessent es verlangt.

Moment 3: Der Vertragsabschluss

Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags ist der Ausweis dem Käufer oder Mieter zu übergeben, im Original oder in Kopie. Bei Kaufverträgen wird die Übergabe üblicherweise im Notartermin protokolliert.

Was Makler zusätzlich beachten müssen

Makler sind für die korrekten Pflichtangaben in der von ihnen geschalteten Anzeige mitverantwortlich. Neben dem Bußgeldrisiko kommt hier das Abmahnrisiko hinzu: Fehlende Angaben werden regelmäßig als Wettbewerbsverstoß verfolgt.

Für Objekte im Bestand empfiehlt es sich deshalb, den Energieausweis vor der Vermarktung anzufordern und die Pflichtangaben direkt aus dem Dokument zu übernehmen – nicht aus Gedächtnis oder alten Exposés.

Die häufigsten Fehler

  • Der Ausweis wird erst zur Besichtigung besorgt – die Anzeige lief aber schon
  • Der Ausweis ist abgelaufen, ohne dass es jemand geprüft hat
  • In der Anzeige fehlt die Effizienzklasse oder der Energieträger
  • Der Kennwert wird aus einem alten Exposé übernommen und passt nicht zum aktuellen Ausweis
  • Bei Eigentumswohnungen wird ein Ausweis für die Wohnung statt für das Gebäude gesucht

Häufige Fragen

Muss ich den Energieausweis im Original übergeben?

Eine Kopie genügt. Wichtig ist, dass der Käufer oder Mieter den vollständigen Ausweis erhält – auch eine digitale Kopie ist zulässig.

Was, wenn der Interessent den Ausweis gar nicht sehen will?

Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon. Sie müssen ihn unaufgefordert vorlegen; ob der Interessent hineinschaut, ist seine Sache.

Gilt die Pflicht auch bei Vermietung an Angehörige?

Ja, sobald ein Mietvertrag geschlossen wird. Ausgenommen ist nur die Verlängerung eines bestehenden Vertrags mit demselben Mieter.

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